DIHK-Kurzumfrage zur steuerlichen Forschungsförderung

Seit 2020 ist das Gesetz zur steuerlichen Forschungsförderung in Kraft, auch bekannt als Forschungszulage. Zahlreiche Unternehmen haben dieses Instrument bereits genutzt; viele allerdings noch nicht. Mit der beigefügten Umfrage möchte der DIHK bei forschungsaktiven Unternehmen herausfinden, aus welchen Gründen sie die steuerliche Forschungsförderung nutzen; vor allem aber, warum sie sie nicht nutzen und mögliche Verbesserungspotenziale aufzeigen.
Dazu bitten wir um Ihre Teilnahme unter folgendem Link:
Die Umfrage ist bis zum 29. Juli 2022 freigeschaltet. Der DIHK verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie unter: www.dihk.de/de/informationspflichten.
Wir würden uns sehr freuen, wenn Sie an der Umfrage teilnehmen. Gerne können Sie diese an interessierte Unternehmen weiterleiten.

Hintergrund
Die Forschungszulage sieht einen Steuerbonus für Lohnkosten und Auftragsforschung vor. Bedingung für die Forschungszulage ist in der ersten Stufe zunächst eine Bescheinigung darüber, dass das Unternehmen ein förderfähiges Forschungsvorhaben im Sinne des Forschungszulagengesetzes durchführt. Diese Bescheinigung erhalten die Unternehmen bei der sog. Bescheinigungsstelle Forschungszulage (www.bescheinigung-forschungszulage.de). In der zweiten Stufe erfolgt mit Hilfe der Bescheinigung die Beantragung der Forschungszulage beim Finanzamt. Maximal können Kosten in Höhe von 2 Mio. Euro angegeben werden – mit einer maximalen Forschungszulage von 500.000 Euro jährlich. Für die Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2026 beträgt die maximale Bemessungsgrundlage sogar 4 Mio. Euro jährlich – damit ist in diesem Zeitraum ein jährlicher Steuerbonus von bis zu einer Million Euro möglich.